Prolixletter
Donnerstag, 28. März 2024
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Unzulässige Stornopauschalen bei Reiserücktritt ohne Differenzierungen
Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden.

Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornierungskosten nieder­schlagen. Bietet ein Reise­veranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rück­tritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatz­zahlung vorgesehen sein. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzu­setzen.

Ent­schädi­­gungs­pauschalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Storno­regelungen im Falle von „Sonderpreisen“ klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.

Undifferenzierte Prozentsätze wider­sprächen der Regel des § 651 i BGB, so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter eine ange­messene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reise­preis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die er­sparten Auf­wendungen berück­sichtigen sowie das, was er durch „ander­weitige Verwendung der Reise­leistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.

„Es soll gerade verhindert werden, Pauschalsätze anzusetzen, welche für die jeweiligen Fälle von Stornierungen unter­schiedlicher Reisen nicht passen.“, so das Gericht.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 (52 O 240/16)- nicht rechtskräftig
 
Eintrag vom: 24.05.2017  




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